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Abwasserbeseitigungspläne (? 18a Abs. 3
WHG) gehören zu den Planungsinstrumenten des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Abwasserbeseitigungspläne werden von den Ländern nach überörtlichen Gesichtspunkten aufgestellt (? 18a Abs. 3 Satz 1 WHG) und sollen im Interesse des
Gewässerschutzes eine optimale Behandlung der
Abwässer durch Festlegung entsprechender Planziele gewährleisten. Die Abwasserbeseitigungspläne bauen auf den Festlegungen der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung auf, welche die wasserwirtschaftliche Grundlage für die Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne bilden. In den
Abwasserbeseitigungsplänen sind insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von
Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die
Abwasserbehandlung sowie die Träger der Maßnahmen festzulegen (? 18a Abs. 3 Satz 2 WHG). Diese Aufzählung des Mindestinhalts von Abwasserbeseitigungsplänen ist nicht erschöpfend. Den Ländern bleibt es überlassen, einzelne oder sämtliche Festlegungen der Abwasserbeseitigungspläne für andere Behörden, Planungsträger, Abwasserbeseitigungspflichten und sonstige Dritte für verbindlich zu erklären (? 18a Abs. 3 Satz 3 WHG).