B
Gemäß
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammender
Abfall, der nach Art,
Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maß gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar ist oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen kann. Entsprechende Abfallarten sind in der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger
Abfälle ausdrücklich genannt. An die
Entsorgung des besonders überwachungsbedürftigen Abfalls sind besondere Überwachungsmodalitäten (obligatorische
Nachweisverfahren) und besondere technische Anforderungen (gemäß
TA Abfall) geknüpft.