B
(BzBlG): Seit den 20er Jahren wurde
Blei in Form einer organischen Verbindung dem
Benzin zugesetzt,
um die Klopffestigkeit zu erhöhen und damit eine bessere Ausnutzung der im
Kraftstoff enthaltenen
Energie durch Anhebung der motorischen
Kompression zu ermöglichen. Ohne Blei konnte mit der damals vorhandenen Raffineriestruktur die notwendige Klopffestigkeit (
Oktanzahl) nicht erreicht werden. Durch das "
Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotoren" (BzBlG) vom 1971-08-05 wurde wegen der gesundheitsschädigenden Wirkung des Bleis der Bleigehalt von Ottokraftstoffen in der Bundesrepublik
Deutschland ab 1972-01 auf 0,40 g/l und ab 1976-01 auf 0,15 g/l begrenzt. Erst 1978 folgte eine
EG-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt des Benzins. Verbleites Normalbenzin wurde vom 1988-02-01 an verboten, für die anderen Benzinqualitäten besteht ein Verbot seit 2000-01 .
Zweck der Einschränkungen und Verbote ist der Schutz der
Gesundheit (
Umweltschutz, bleifreies Benzin). Um auch bei vermindertem Bleigehalt den Qualitätsanforderungen für Ottokraftstoffe entsprechen zu können, musste die Mineralölindustrie erhebliche
Investitionen in ihren Raffinerien vornehmen.