|
|
GGrundsätze des RegionalplanesDie Grundsätze des Regionalplanes sind von allen öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen (? 4 Abs. 2 ROG). |