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Lexikon - Lexikon G
Genehmigungsverfahren gemäss BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz)

Umweltbelastende Industrieanlagen und Gewerbebetriebe benötigen
eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Das Genehmigungsverfahren soll sicherstellen, dass
- die Nachbarschaft und die Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen
und sonstigen Gefahren geschutzt wird,
- die notwendige Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige
Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen getroffen wird,
- Abfälle vermieden oder verwertet und - soweit nicht vermeidbar oder
verwertbar - ordnungsgemäss beseitigt werden
- Energie sparsam und effizient verwendet wird.

Im Genehmigungsverfahren wird ausserdem geprüft, ob andere
öffentlich-rechtliche Vorschriften
(z.B. Naturschutzrecht, Wasserrecht, Bauordnungsrecht) gewahrt und
die erforderlichen Massnahmen zum Arbeitsschutz getroffen sind.
Eine Genehmigung gemäss BImSchG schliesst zahlreiche
andere behordliche Entscheidungen ein
(Konzentrationswirkung des ? 13 BImSchG).
Die behördliche Verfahren, z.B. Baugenehmigungen,
Erlaubnisse fur überwachungsbedürftige Anlagen
nach dem Gerätesicherheitsgesetz, Eignungsfeststellungen für Anlagen
zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden
wassergefährdender Stoffe werden gebündelt.

Statt mehrerer Genehmigungen in selbständigen Verfahren wird
nur eine einzige Genehmigung in einem Verfahren erteilt;
daraus ergeben sich für den Antragsteller
erhebliche Verfahrensvereinfachungen und Zeitersparnisse.
Je nach Art der Anlage ist entweder
- ein förmliches Verfahren oder
- ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen.
Die Art des Genehmigungsverfahrens richtet sich danach,
in welcher Spalte des Anhangs der 4. BImSchV
die geplante Anlage aufgeführt ist.
Mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und der 4. BImSchV vom 2001-07-27 sind die Leistungsgrenzen
der Anlagen für die Genehmigungsbedürftigkeit geändert worden.
Durch die Einführung der neuen
Abfallverzeichnis-Verordnung vom 2001-12-10 sind viele Abfälle
hinsichtlich ihrer Gefährdung hochgestuft worden.
Die gesetzlichen Anderungen haben dazu geführt, dass jetzt
auch viele Anlagen/Unternehmen genehmigungspflichtig sind,
die vor der Novellierung des Gesetzes
keine Genehmigung nach BImSchG benötigt haben.
Die bei der Behörde einzureichenden Antragsunterlagen
müssen bezuglich Inhalt und Aufbau bestimmten Vorgaben genügen.
Die Zusammenstellung und Strukturierung der Unterlagen
kann mit einigem Aufwand verbunden sein.
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