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Nachsorgepflicht PDF Drucken E-Mail
Lexikon - Lexikon N
Der Betreiber einer Anlage hat sicherzustellen, dass auch nach Schließung dieser Anlage keine umweltschädigenden Einwirkungen oder sonstige Gefahren, Belästigungen für die Allgemeinheit, von dem Betriebsgrundstück ausgehen. Nach Schließung von Deponien sind in der Regel noch Gas- und Sickerwassererfassungs- und -reinigungssysteme zu betreiben und regelmäßig Beprobungen des Grundwassers im An- und Abstrom der Deponie durchzuführen. Festgestellte Umweltschäden sind zu beseitigen. Die Kosten für die Nachsorge sind während des Deponiebetriebes zu erwirtschaften und rückzustellen.
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