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U

Umweltschutz

Ziele und Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen


Weitere Definition:
Der Umweltschutz (s. nun auch die Staatszielbestimmung Art. 20a GG) hat sich in Deutschland zunehmend zu einer selbständigen Rechtsmaterie entwickelt. Die allgemeinen Grundsätze und Prinzipien werden etwa aus dem Entwurf eines Allgemeinen Teils für ein Umweltgesetzbuch deutlich (Kloepfer u.a. Berichte 7/90 des Umweltbundesamtes, 1991). Als Sachgebiete für die Arbeiten zu einem Besonderen Teil des U-Rechts werden genannt: Immissionsschutz, Kernenergie und Strahlenschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Gewässerschutz und Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Abfallentsorgung. Der Bund verfügt nicht über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für diese Materien. Von den in der Regelungszuständigkeit des Bundes stehenden Teilbereichen sind besonders wichtig die Ermächtigungen von Art. 74 Nr. 24 GG aber auch von Art. 74 Nr. 11 GG Abfallvermeidung im Bereich der Wirtschaft, ferner Art. 74 Nr. 11a Atom- und Strahlenschutz. Auch in weiten Bereichen des Anfalls von Schadstoffen sowie der Verhütung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen. Lediglich Rahmenkompetenz für Natur- und Landschaftsschutz und Wasserhaushalt Art. 75 Nr. 3 und 4 GG.
Unterscheiden kann man den
medialen Umweltschutz, nämlich den Schutz der Lebenselemente Boden, Wasser und Luft (vgl. insoweit vor allem Wasserhaushalt, Wasserrecht, Luftreinhaltung, Immissionsschutz, Lärmbekämpfung, Umweltverträglichkeitsprüfung), den
kausalen Umweltschutz, also die Vorbeugung gegen Gefahren (vgl. insoweit vor allem Atomrecht, Strahlenschutz, Chemikaliengesetz, Gentechnik, Pflanzenschutz, Abfälle), den
vitalen Umweltschutz (etwa durch Naturschutz, Landschaftsschutz, Waldschutz). Als
integrierten Umweltschutz, bezeichnet man im deutschen Umweltschutzrecht Teilaspekte von Materien wie Gesundheitsrecht, technische Sicherheit, Arbeitsschutz.

Nach Art. 131t EWGV sind für den Bereich des Umweltschutz die Inländerdiskriminierung und die Abweichung zugunsten strengerer nationaler Standards ausdrücklich erlaubt. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist gering, weil das EG-Umweltrecht einen wesentlich engeren Begriff von U. verwendet als das nationale deutsche. Im Verständnis des EG-Rechts sind z.B. Immissionsschutz, Gefahrstoffe, Chemikalienrecht, Gentechnikrecht, Wassergüte keine Umweltmaterien i.S. von Art. 130r EGV. Die Zuordnung von Einzelregelungen des Sekundärrechts zum Bereich des Umweltschutz in Abgrenzung zu Vorschriften über Binnenmarkt und Handelshemmnisse ist aus den in der Präambel der EG-VOen herangezogenen Ermächtigungsgrundlagen zu entnehmen. Zur Haftung für Anlagen mit Umwelteinwirkungen Umwelthaftung. Zur Finanzierung aus EG-Mitteln vgl. LIFE Finanzierungsinstrument für die Umwelt AVO vom 1996-07-20 ABl. L 181/1.


---> Siehe auch:
"Umweltschutz" findet sich im UNSPSC Code "77110000"
Umweltschutz

"Umweltschutz" findet sich im WZ2003 Code "91.33.7"
Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz

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