Nach dem Abfallgesetz vom 1986-08-27 gibt es folgende Abfallarten: Abfälle aus Haushalten
Abfälle, die nach ihrer Art und Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden kann.
Abfälle aus gewerblichen und sonstigen Unternehmen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können (§ 2 Abs. 2 AbfG).
Alternative Schreibweisen (Synonyme):
abfallarten, Abfallarten
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