---> Siehe auch: "Begutachtung" findet sich im WZ2003Code "74.20.7" Begutachtung und spezialisierte Beratungen im Bauwesen durch Büros baufachlicher Gutachter/innen (nicht Schätzung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen)
- 5682/2003-12-25
Wird eine Person pflegebedürftig , so beantragt sie bei ihrer Pflegekasse Leistungen aus der Pflegeversicherung. Der Anspruch muss natürlich auf seine Berechtigung hin überprüft werden. Diese Überprüfung übernimmt der medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK). Der MDK führt bei dem Versicherten eine erstmalige Begutachtung durch, indem er die Ansprüche, die der Versicherte stellt, überprüft.
Die Begutachtung erfolgt in einem festgelegten Prozedere. Nachzulesen in dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches.
Alternative Schreibweisen (Synonyme):
Begutachtungen, Begutachtungs
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