Begriff aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Dazu werden folgende Maßnahmen gezählt:
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
Aufstauen und Absenken solcher Gewässer,
Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, wenn dies den Zustand oder Abfluss des Gewässers verändert,
Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer einschließlich Küstengewässer,
Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten, Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser.
Weiterhin sind alle Maßnahmen, die erhebliche schädliche Auswirkungen auf die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers haben können, Benutzungen im Sinne des WHG. - 11552/2004-07-09 Zu diesem Begriff gehörende Datenbankseiten
Abfluß (Unter Abfluss versteht man das sich unter dem ...)
Überregional tätige Umwelt-Berater
Wasserhaushaltsgesetz (Das "Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts" ist ...)
Einleiten (Unter Einleiten im wasserrechtlichen Sinne ...)
Gewässer ()
| | Alternative Schreibweisen (Synonyme):
Benutzungen, Gewaesser, Gewässers |
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