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  Lexikon von 'Begutachtung' bis 'Biogassystem'

    Bevorratung

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Betriebswirkungsgrad

Bevorratung

Bewässerung
Seit 1965 sind die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Mineralölverarbeiter und - importeure gesetzlich verpflichtet (Bevorratungsgesetz), über ihre normalen Lagerbestände hinaus Pflichtvorräte zur Sicherung der Energieversorgung zu halten. In einer 1975 verabschiedeten Novelle zum Bevorratungsgesetz wurden die Pflichtvorräte ab 1976-10-01 auf 80 Tage für inländische Verarbeiter von Importrohöl (Raffineriegesellschaften) bzw. 70 Tage für abhängige Importeure von Mineralölprodukten erhöht. Demgegenüber war der Kreis der von den Raffineriegesellschaften unabhängigen Importeure und Händler, die sich bis dahin an der Bevorratung nicht beteiligt hatten, lediglich verpflichtet, ab 1976-10 für 25 Tage und dann zunehmend bis 1980-10 für 40 Tage Vorräte zu halten. Um die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen auf dem Mineralölmarkt zu vermeiden, wurde Anfang 1977 zwischen dem Außenhandelsverband für Mineralöl e.V. (AFM) und dem Mineralölwirtschaftsverband e.V. (MWV) ein von beiden Verbänden gemeinsam getragenes Bevorratungsmodell erarbeitet, das zur Grundlage des Erdöl-Bevorratungsgesetzes vom 1978-07-25 (Bundesgesetzblatt I, 1978, Seite 1073) wurde. Der aufgrund dieses Gesetzes gegründete Erdölbevorratungsverband (EBV) übernahm seit dem 1978-12-01 die Vorratshaltung für 65 Tage bezogen auf den Mineralölverbrauch der jeweiligen Referenzperiode (1.04. bis 31.03. der jeweiligen Vorjahre). Kraft Gesetz sind alle Verarbeiter und Importeure von bevorratungspflichtigen Mineralölerzeugnissen Pflichtmitglieder dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Raffineriegesellschaften mussten darüber hinaus einen weiteren Vorrat für 25 Tage halten. Mit Wirkung vom 1988-04-01 ist die Herstellerbevorratung auf 15 Tage gesenkt, die Vorratspflicht des EBV dagegen auf 80 Tage Vorjahresverbrauch erhöht worden. Durch die Novellierung des Erdölbevorratungsgesetzes 1998 wurde die Bevorratungspflicht des EBV auf 90 Tage erhöht und die Pflicht der Raffinerien zur Bevorratung beseitigt. Die laufenden Kosten der Vorratshaltung des EBV werden durch Mitgliedsbeiträge gedeckt. Um dem Verbraucher die für die Versorgungssicherheit notwendigen Bevorratungskosten deutlich zu machen, werden diese Kostenanteile häufig in den Rechnungen offen ausgewiesen.(Stand 2001: Benzin 6,8 Euro/t, HEL 5,33 Euro/t, HS 4,30 Euro/t.). Die Vorratspflicht, die auch durch Rohöl (rechnerische Ausbeute) erfüllt werden kann, erstreckt sich auf folgende Produktgruppen: Produktgruppe 1: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis Produktgruppe 2: Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis Produktgruppe 3: mittelschweres und schweres Heizöl.
- 5598/2003-12-20

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(Letzte Änderung :2008-09-27)