Gemäß Nachweisverordnung formales Nachweisverfahren für besonders überwachungsbedürftige Abfälle, bestehend aus der
Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers, in der die Eigenschaften des Abfalls detailliert beschrieben werden und die Inhaltsstoffe in einer Deklarationsanalyse chemisch-analytisch angegeben werden, Annahmeerklärung des Abfallentsorgers, in der dieser die Zulässigkeit und Bereitschaft zur Abfallübernahme erklärt, und der
Bestätigung durch die zuständige Behörde, die den Entsorgungsweg als schadlos bzw. gemeinwohlverträglich und ordnungsgemäß bescheinigt.
Sofern die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen keine Entscheidung trifft, gilt die Bestätigung als fiktiv erteilt. - 476/2003-01-03 Zu diesem Begriff gehörende Datenbankseiten
Entsorgungsnachweis (Auf der Grundlage der Nachweisverordnung sind ...)
Stichworte von 'EMAS' bis 'Entwässerung'
Sammelentsorgungsnachweis ( Sammelentsorgungsverfahren
Die §§ 8 und 9 der ...)
Entsorgung (Neben der industriellen Entsorgung von Textilien, ...)
Nachweis ((objective evidence; preuve tangible)
Nach DIN ...)
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag | | Alternative Schreibweisen (Synonyme):
Entsorgungsnachweise, Entsorgungsnachweisen, Entsorgungsnachweises |
|   |