| Die Feststellungsklage ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Unechtheit einer Urkunde gerichtet; für ihre Zuverlässigkeit ist ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich, das i. d. r. zu verneinen ist, wenn der Kläger sein Ziel auch durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage erreichen könnte. - 11635/2004-07-09 Zu diesem Begriff gehörende Datenbankseiten
Zuverlässigkeit ()
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| | Alternative Schreibweisen (Synonyme):
Feststellungsklagen |
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