| Oberbegriff für technische, organisatorische und gesetzgeberische Maßnahmen zu Schutz von Mensch und Tier oder Gütern gegen Lärm. - 2224/2003-01-09 Zum Lärmschutz gehören alle Maßnahmen, die auf Begrenzung der Lärmbelastung hinauslaufen und insbesondere gesundheitsgefährdenden Lärm verhindern. Die Lärmbelastung kann durch Verminderung der Lärmemission an der Geräuschquelle (z.B. lärmdämmende Abkapselung) oder durch Schutzmaßnahmen gegen Lärmimmission (Lärmschutzwand, -fenster, -wall) herabgesetzt werden. - 1955/2003-01-09 Lärm ist jedes Geräusch, das Menschen stört, gesundheitlich beeinträchtigt, Sachen beschädigt oder sonstige Benachteiligungen verursacht. Lärm kann neben extremen Schäden wie Schwerhörigkeit (Lärmschwerhörigkeit) auch schon in geringeren Maßen gesundheitliche Beeinträchtigungen wie z.B. Schlaflosigkeit oder Nervosität verursachen. Im sozialen Bereich wird er vor allem als Verminderung der Wohn- und Lebensqualität empfunden. Das gängige Maß für die Lärmstärke ist das Dezibel als dB(A), wobei aber eine objektive Bestimmung, ab wann Lärm als störend empfunden wird, nicht möglich ist. - 1498/2003-01-07 Zu diesem Begriff gehörende Datenbankseiten
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| | Alternative Schreibweisen (Synonyme):
Laermschutz, Lärmschutzes |
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