Sammelentsorgungsverfahren
Die §§ 8 und 9 der Nachweisverordnung legen fest, unter welchen Bedingungen und nach welcher Maßgabe die Entsorgung im Sammelentsorgungsverfahren durchgeführt werden kann. Wenn Abfälle den gleichen Abfallschlüssel und den gleichen Entsorgungsnachweis haben und bestimmte Mengen nicht überschreiten, kann das Nachweisverfahren vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden.
Alternative Schreibweisen (Synonyme):
Sammelentsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweisen, Sammelentsorgungsnachweises
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