Die Zwischenlagerung von Abfällen ist bei Behandlungsanlagen, z.B. thermische Behandlung, zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Betriebsablaufes notwendig.
An geordneten Deponien der Klasse II ist gemäß TASiedlungsabfall ein gesonderter Bereich für die Zwischenlagerung von Abfällen, deren Entsorgung endgültig geklärt werden muss, vorzuhalten. Das Mindestvolumen beträgt 300m³.