Re: Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter?


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Nachricht von orgajoe am 15. Dezember 2001:

Im Bezug auf: Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter? kommentiert von T. Obert am 13. Dezember 2001:

Hallo,
die Feststellung ist völlig korrekt. Für die benannten Beauftragten existiert keine Rechtsgrundlage. Um ein Organisationsverschulden nicht entstehen zu lassen, sollten jedoch entsprechende Verantwortliche (soweit erforderlich) benannt werden. Die Grundsätze für eine rechtssichere Delegation müssen dabei berücksichtigt werden.

Nachteile entstehen durch ein nachweisbares Organisationsverschulden des Unternehmers.

Vorteile ergeben sich, wenn die Beauftragten auch tatsächlich ihrer (Stabs)Funktion nachkommen können. Als Alibifunktion sind diese Beauftragten nicht gerade geeignet.

Vorteile ergeben sich dann weiterhin durch die Umsetzung und Zertifizierung entsprechender Syteme wie z.B. das OHRIS System (ISO 900ff bringt keine rechtlichen Vorteile). Im Fall der Anerkennung kommt eine sogenannte "Substitutions Liste" zum Einsatz. In dieser Liste sind Rechtsvorschriften bzw. Auflagen genannt, die dann nicht mehr durch die Behörde, z.B. GA, überwacht werden.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfühgung.

MfG OJ



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