Ein Zumischen von Luft zum Abgas (Verdünnung von Abgasen) ist keine Maßnahme zur Emissionsminderung und -begrenzung und ist grundsätzlich nach TA Luft unzulässig.

Ist eine Luftbeimischung aus technischen Gründen notwendig (z.B. zur Kühlung des Abgases zum Schutz eines Gewebefilters), so bleiben diese Luftmengen nach den Regelungen der TA Luft bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt.