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Archiv 2005 des Forums der Umweltdatenbank
Gesetzliche Grundlagen (Luftschadstoffe)
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10 Aug. 2005 01:00 #1088
von Martin Fleißner
Gesetzliche Grundlagen (Luftschadstoffe) wurde erstellt von Martin Fleißner
>Hallo miteinander,
in der Anfertigung meiner Diplomarbeit (es geht um Luftschadstoffe in einer Gießerei) bedarf es dem Aufzeigen der Strukturen im Gesetzes- und Vorschriftendschungel für Luft-Emissionen und -Immissionen. Ich benötige eine Überprüfung auf Richtigkeit der folgenden Darstellung (ganz unten ist meine Frage formuliert):
_Der Ausstoß von Luftschadstoffen wird als Schadstoff-Emission bezeichnet. Sobald sich diese emittierten Schadstoffe in der Luft befinden, werden sie durch atmosphärische Transportverhältnisse verfrachtet, verdünnt und unterliegen z.T. chemischen Umwandlungen. Diesen Vorgang nennt man Transmission. Dort, wo die Schadstoffe einwirken, spricht man von Immission.
Abgesehen von großen Filteranlagen unterliegt die Abluft einer Gießerei zumeist keinen geruchsreduzierenden Maßnahmen.
Neuere Vorgaben durch die TA-Luft verlangen jedoch das Unterschreiten einer Maximal-Emission. Diese gilt für die Gesamtgeruchsbelastung (Das Geruchspotential und seine Ausdehnung in einer Zeitspanne werden in GE/m_, d.h. Geruchseinheit pro m_ abgesaugte Luft, ausgedrückt.) sowie für einzelne Gaskomponenten (z.B. Benzol). Dies gilt insbesondere für die Neuzulassung oder Erweiterung von Produktionsanlagen. Auch sind neue Vorgaben auf europäischer Ebene in Bearbeitung und zu erwarten.
Erst durch die Bereitstellung eines praktikablen und finanzierbaren Verfahrens zur Schadstoffvermeidung kann dieses auch vom Gesetzgeber gefordert werden.
Grundlage für die Genehmigung zum Betrieb einer industriellen und gewerblichen Anlage ist in Deutschland die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA-Luft. Die neue TA-Luft ist gültig seit 1.10.2002. Die TA-Luft hat einen Immissions- und einen Emissionsteil.
Der Immissionsteil enthält Vorschriften zum Schutz der Nachbarschaft von Industrieanlagen. Die zulässigen Schadstoff Konzentrationen wurden an EU Recht angepasst. Insbesondere für bedeutsame Schadstoffe wie z.B. Staub und Benzol sind im EU-Recht höchstzulässige Konzentrationen für die Atemluft festgelegt.
Der Emissionsteil enthält Grenzwerte zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und legt entsprechende Emissionswerte für alle relevanten Luftschadstoffe fest. Dabei werden nicht nur neue Industrieanlagen erfasst, sondern auch Anforderungen an Altanlagen formuliert. Sie müssen nach angemessenen Übergangsfristen grundsätzlich an den Stand der Technik und somit an das Emissionsniveau von Neuanlagen herangeführt werden.
Die neue TA-Luft gibt für die Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit für Benzol in der Atemluft eine Konzentration von 5_g/m_ im Jahresmittel an. Bei den Emissionsrichtlinien ist Benzol in der Gruppe der krebserzeugenden Stoffe in Klasse III A1 aufgeführt. Sein Massenstrom darf nicht über 2,5g/h liegen und die Massenkonzentration nicht über 1 mg/m_. Geruchsintensive Stoffe die bei bestimmungsgemäßem Betrieb emittieren sind durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren, z.B. durch Einhausen der Anlage, Kapseln von Anlageteilen oder Steuerung des Prozesses. Die im Abgas enthaltenen Emissionen krebserzeugender oder hochtoxischer organischer Stoffe sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen (Emissionsminimierungsgebot).
Auch der EU-Rat hat Richtlinien zur Begrenzung der Benzolkonzentration in der Luft erlassen: EU-Richtlinie 1999/C53/07EG. Hier wird im Immissionsbereich eine maximale Konzentration von 5_g/m_ als Grenzwert festgelegt. Dieser Wert muss von den Mitgliedsstaaten in definierten Schritten bis 2004 erreicht werden. Für die Nichteinhaltung der Grenzwerte sind _wirksame und abschreckende
in der Anfertigung meiner Diplomarbeit (es geht um Luftschadstoffe in einer Gießerei) bedarf es dem Aufzeigen der Strukturen im Gesetzes- und Vorschriftendschungel für Luft-Emissionen und -Immissionen. Ich benötige eine Überprüfung auf Richtigkeit der folgenden Darstellung (ganz unten ist meine Frage formuliert):
_Der Ausstoß von Luftschadstoffen wird als Schadstoff-Emission bezeichnet. Sobald sich diese emittierten Schadstoffe in der Luft befinden, werden sie durch atmosphärische Transportverhältnisse verfrachtet, verdünnt und unterliegen z.T. chemischen Umwandlungen. Diesen Vorgang nennt man Transmission. Dort, wo die Schadstoffe einwirken, spricht man von Immission.
Abgesehen von großen Filteranlagen unterliegt die Abluft einer Gießerei zumeist keinen geruchsreduzierenden Maßnahmen.
Neuere Vorgaben durch die TA-Luft verlangen jedoch das Unterschreiten einer Maximal-Emission. Diese gilt für die Gesamtgeruchsbelastung (Das Geruchspotential und seine Ausdehnung in einer Zeitspanne werden in GE/m_, d.h. Geruchseinheit pro m_ abgesaugte Luft, ausgedrückt.) sowie für einzelne Gaskomponenten (z.B. Benzol). Dies gilt insbesondere für die Neuzulassung oder Erweiterung von Produktionsanlagen. Auch sind neue Vorgaben auf europäischer Ebene in Bearbeitung und zu erwarten.
Erst durch die Bereitstellung eines praktikablen und finanzierbaren Verfahrens zur Schadstoffvermeidung kann dieses auch vom Gesetzgeber gefordert werden.
Grundlage für die Genehmigung zum Betrieb einer industriellen und gewerblichen Anlage ist in Deutschland die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA-Luft. Die neue TA-Luft ist gültig seit 1.10.2002. Die TA-Luft hat einen Immissions- und einen Emissionsteil.
Der Immissionsteil enthält Vorschriften zum Schutz der Nachbarschaft von Industrieanlagen. Die zulässigen Schadstoff Konzentrationen wurden an EU Recht angepasst. Insbesondere für bedeutsame Schadstoffe wie z.B. Staub und Benzol sind im EU-Recht höchstzulässige Konzentrationen für die Atemluft festgelegt.
Der Emissionsteil enthält Grenzwerte zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und legt entsprechende Emissionswerte für alle relevanten Luftschadstoffe fest. Dabei werden nicht nur neue Industrieanlagen erfasst, sondern auch Anforderungen an Altanlagen formuliert. Sie müssen nach angemessenen Übergangsfristen grundsätzlich an den Stand der Technik und somit an das Emissionsniveau von Neuanlagen herangeführt werden.
Die neue TA-Luft gibt für die Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit für Benzol in der Atemluft eine Konzentration von 5_g/m_ im Jahresmittel an. Bei den Emissionsrichtlinien ist Benzol in der Gruppe der krebserzeugenden Stoffe in Klasse III A1 aufgeführt. Sein Massenstrom darf nicht über 2,5g/h liegen und die Massenkonzentration nicht über 1 mg/m_. Geruchsintensive Stoffe die bei bestimmungsgemäßem Betrieb emittieren sind durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren, z.B. durch Einhausen der Anlage, Kapseln von Anlageteilen oder Steuerung des Prozesses. Die im Abgas enthaltenen Emissionen krebserzeugender oder hochtoxischer organischer Stoffe sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen (Emissionsminimierungsgebot).
Auch der EU-Rat hat Richtlinien zur Begrenzung der Benzolkonzentration in der Luft erlassen: EU-Richtlinie 1999/C53/07EG. Hier wird im Immissionsbereich eine maximale Konzentration von 5_g/m_ als Grenzwert festgelegt. Dieser Wert muss von den Mitgliedsstaaten in definierten Schritten bis 2004 erreicht werden. Für die Nichteinhaltung der Grenzwerte sind _wirksame und abschreckende
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