Die Feststellungsklage ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Unechtheit einer Urkunde gerichtet; für ihre Zuverlässigkeit ist ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich, das i. d. r. zu verneinen ist, wenn der Kläger sein Ziel auch durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage erreichen könnte.