In Ergänzung zum Waschmittelgesetz ist am 1977-10-01 die Rechtsverordnung über die Abbaubarkeit anionischer und nichtionischer grenzflächenaktiver Stoffe in Kraft getreten (sog. Tensidverordnung, BGBI 1977 I S. 244, zuletzt geändert am 1986-06-04 , BGBI I S. 851). Danach dürfen nur solche Wasch- und Reinigungsmittel in den Verkehr gebracht werden, bei denen die anionischen und nichtionischen Tenside im Gewässer nach einem vorgeschriebenen Prüfverfahren zu mindestens 80 % primär abbaubar sind (Primärabbau).