- Überwachungsbedürftige Abfälle : Überwachungsbedürftige Abfälle werden gemäß Bestimmungsverordnung zugeordnet. Überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung sind immer überwachungsbedürftig. In der Regel ist ein vereinfachter Entsorgungsnachweis mit Deklarationsanalyse auf Anforderung des Anlagenbetreibers für die ordnungsgemäße Entsorgung ausreichend. Die Überwachung o.g. Abfälle zur Verwertung ist gemäß §41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch Rechtsverordnung (Bestimmungsverordnung) eingeschränkt.