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  Lexikon von 'Anorganische Salze' bis 'Azimut'

    Auslöseschwelle

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Ausgleichsmaßnahme

Auslöseschwelle

Auslegungsstörfall
Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind (§3 Abs.8 GefStoffV). Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.

Im einzelnen führt die Überschreitung der Auslöseschwelle zu

- medizinischen Vorsorgeuntersuchungen
- Bereitstellung von Sicherheitsausrüstungen
- Mitteilung betroffener Arbeitnehmer / Betriebsrat / Personalrat
- Beschäftigungsbeschränkungen (§ 15 a (4) und (5) GefStoffV)

Mitte 1995 wurde die TRGS 100, die bisher die Bestimmungen zur Auslöseschwelle enthielt, aufgehoben. Die Regelungen wurden in die TRGS 101 “Begriffsbestimmungen” übernommen.

Für krebserregende Stoffe und Stoffe mit TRK-Werten ist die Auslöseschwelle die Technische Richtkonzentration (TRK, s.a. “Begriffsbestimmungen” und TRGS 102 und TRGS 900). Ist zu befürchten, dass die TRK nicht dauerhaft einzuhalten ist, müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden um ein überschreiten zu verhindern. Ein dauerhafter individueller Personenschutz ist in der Regel nicht zulässig.

Bei Stoffen mit BAT- und MAK-Werten gilt die Auslöseschwelle als überschritten, wenn das Einhalten dieser Werte nicht dauerhaft gewährleistet ist. Diese Stoffe werden in der Regel über die MAK-Werte überwacht (Messung der Schadstoffe in der Luft). In Ausnahmefällen können auch BAT-Werte (Messung der Schadstoffe im Blut oder Harn der Arbeitnehmer) zur Kontrolle bevorzugt werden, insbesondere dann, wenn bei hautresorptiven Stoffen (In der TRGS 900 mit “H” gekennzeichnet) ein direkter Hautkontakt besteht. In diesem Fall sind auch die Regelungen der TRGS 150 “Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen” hinzuzuziehen.

Wir die Auslöseschwelle für krebserregende Stoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer täglich nicht mehr als 8 Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden beschäftigt werden. Bei Vierschichtbetrieb dürfen im 4-Wochen-Durchschnitt nicht mehr als 42 Wochenstunden erreicht werden.
- 2098/2003-01-09

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(Letzte Änderung :2008-12-19)