Archiv 2001 des Forums der Umweltdatenbank

Qualitätsbeauftragter, Hygienebeauftragter, Umweltschutzbeauftragter?

  • T. Obert
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13 Dez. 2001 00:00 #268 by T. Obert
Drei der Betriebsbeauftragten für deren Bestellung es letztlich keine rechtliche bzw. zumindest keine gesetzliche manifestierte Vogabe gibt.(Ich habe keine gefunden)
Entstehen einem Betrieb im Falle einer bekanntwerdenden Störung durch "Nichtvorhandensein" der zuständigen Betriebsbeauftragten Nachteile, bzw. hat man Vorteile in solchen Fällen durch die erfolgte Bestellung dieser??
Gibt es Erfahrungen in diesem Bereich?
Gruß an alle QM`s
T. Obert



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  • pwitsch
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14 Dez. 2001 00:00 #270 by pwitsch
: Drei der Betriebsbeauftragten für deren Bestellung es letztlich keine rechtliche bzw. zumindest keine gesetzliche manifestierte Vogabe gibt.(Ich habe keine gefunden)
: Entstehen einem Betrieb im Falle einer bekanntwerdenden Störung durch "Nichtvorhandensein" der zuständigen Betriebsbeauftragten Nachteile, bzw. hat man Vorteile in solchen Fällen durch die erfolgte Bestellung dieser??
: Gibt es Erfahrungen in diesem Bereich?
: Gruß an alle QM`s
: T. Obert
hallo t.obert,
natürlich gibt es ganz klare gesetzliche regelungen, ob ein unternehmen z.b. abfall-, gefahrgut-, wasserschutz, -immissionsschutzbeauftragte usw. benötigt.
vorteile für das unternehmen ergeben sich bei anforderung allein schon durch die erhebliche steigerung der "behördenfestigkeit".
bei interesse rückfrage per mail
pwitsch@compuserve.de
gruß
pwitsch



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  • orgajoe
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15 Dez. 2001 00:00 #271 by orgajoe
Hallo,
die Feststellung ist völlig korrekt. Für die benannten Beauftragten existiert keine Rechtsgrundlage. Um ein Organisationsverschulden nicht entstehen zu lassen, sollten jedoch entsprechende Verantwortliche (soweit erforderlich) benannt werden. Die Grundsätze für eine rechtssichere Delegation müssen dabei berücksichtigt werden.
Nachteile entstehen durch ein nachweisbares Organisationsverschulden des Unternehmers.
Vorteile ergeben sich, wenn die Beauftragten auch tatsächlich ihrer (Stabs)Funktion nachkommen können. Als Alibifunktion sind diese Beauftragten nicht gerade geeignet.
Vorteile ergeben sich dann weiterhin durch die Umsetzung und Zertifizierung entsprechender Syteme wie z.B. das OHRIS System (ISO 900ff bringt keine rechtlichen Vorteile). Im Fall der Anerkennung kommt eine sogenannte "Substitutions Liste" zum Einsatz. In dieser Liste sind Rechtsvorschriften bzw. Auflagen genannt, die dann nicht mehr durch die Behörde, z.B. GA, überwacht werden.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfühgung.
MfG OJ



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  • Klaus
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16 Dez. 2001 00:00 #272 by Klaus
: Hallo,
: die Feststellung ist völlig korrekt. Für die benannten Beauftragten existiert keine Rechtsgrundlage. Um ein Organisationsverschulden nicht entstehen zu lassen, sollten jedoch entsprechende Verantwortliche (soweit erforderlich) benannt werden. Die Grundsätze für eine rechtssichere Delegation müssen dabei berücksichtigt werden.
Was ist eine rechtssichere Delegation?




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  • OJ
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18 Dez. 2001 00:00 #274 by OJ
Replied by OJ on topic Rechtssichere Delegation
Hallo,
hier die Antwort auf die Frage:
Was ist eine rechtssichere Delegation?
Folgende Voraussetzungen müssen vorhanden sein, wenn eine Delegation wirksam durchgeführt werden soll:
1. Sorgfältige Auswahl des Delegierten
(z.B. persönliche Zuverlässigkeit)
2. Ausreichende Instruktion des Delgierten
- Schulungsmaßnahmen
- regelmäßige Fortbildung
- Zugang zu relevanten Informationen ermöglichen
- Unterstützung sicherstellen
- Hohlschuld klar machen
3. Notwendige Handlungsspielräume festlegen
4. Überwachung durch den delegierenden Vorgesetzten
5. Eindeutige Festlegung der Pflichten
Noch Fragen, gerne an OJ




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  • OJ
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10 Jan. 2002 00:00 #277 by OJ
Replied by OJ on topic Rechtssichere Delegation
Hallo,
es gibt weitere Informationen in entsprechender Literatur.
Z.B.:
"Betriebsbeauftragte in der Wirtschaft
Handbuch für Auswahl und Einsatz gesetzlich geforderter Spezialisten", Seiten/Umfang:608 Seiten, 3. neu überarbeitete Auflage 2000, ISBN : 3-89577-178-3
Zudem sollte beachtet werden, das es für QM bzw. UM Beauftragte keine rechtlichen Forderungen gibt. Somit ist hier eine rechtssichere Delegation nicht erforderlich/möglich. Auf jeden Fall sollten die Grundsatzregeln zur Bestellung von Beauftragten eingehalten werden.
Im Rahmen von ISO 9001:2000 wird lediglich ein Mitglied des Managements damit beauftragt, sich um QM Belange zu kümmern. Die einfachste Beauftragung wäre wie folgt in einer Stellenbeschreibung möglich:
In seiner Funktion als XXXX nimmt er/sie die Belange des Beauftragten der obersten Leitung im Sinne der ISO 9001:2000 wahr. Die Verantwortung und Befugnisse ergeben sich aus Kapitel 5.5 ISO 9001:2000.
Weitere Informationen sind unter der u.a. Adresse zu bekommen. Selbstverständlich stehe ich auch für weitere Unterstützung unter der o.a. email Adresse zur Verfügung.
MfG
OJ



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