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  Lexikon von 'Akkumulation' bis 'Anlagerung'

    Aktiengesellschaft

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Aktenvernichtung

Aktiengesellschaft

Aktivkohle
Bei Gründung der Aktiengesellschaft (AG) muss mindestens ein Aktionär vorhanden sein, der T€ 50 als Grundkapital zur Anmeldung beim Handelsregister bringt. Der Aktionär haftet nur mit seiner Kapitaleinlage. Interne Handlungsvorschriften und -beschränkungen regelt das Aktiengesetz. Organe sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Aktien können auf die Namen der Aktionäre lauten sowie als Inhaberaktien ausgegeben werden. Sie können privat bzw. nach einem Börsengang (vgl. IPO, going public) auch öffentlich gehandelt werden. Eine Kapitalbeschaffung im Unternehmen kann durch Aktienemission erfolgen.
- 11303/2004-07-09

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Alternative Schreibweisen (Synonyme): Aktiengesellschaften
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