| Die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 1992-07-01 (BGBl. I S. 912) regelt das Aufbringen von Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen. Die Verordnung bestimmt, dass der Klärschlamm vorher entkeimt sein muss und setzt für sieben Schwermetalle (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink) Höchstmengen fest. Die Verordnung regelt weiterhin die Zeitabstände, in denen der Klärschlamm aufgebracht werden kann und begrenzt die jährliche Menge. Das Aufbringen von Klärschlamm auf Gemüse- und Obstanbauflächen sowie auf Dauergrünland und forstwirtschaftlich genutzte Böden ist verboten. - 11731/2004-07-09 Zu diesem Begriff gehörende Datenbankseiten
Gemüse ()
Zink (Zink ist ein bläulichweiß glänzendes, sprödes, ...)
Faulschlamm (Faulschlamm (Sapropel) ist ein feinkörniges, ...)
Kupfer (Kupfer ist ein gut Wärme leitendes, hellrotes, ...)
Cadmium (Cadmium ist silberweißes glänzendes, leicht ...)
| | Alternative Schreibweisen (Synonyme):
Klaerschlammverordnung, Klärschlammverordnungen, Klärschlammverordnungs |
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