B
Begriff aus dem
Wasserhaushaltsgesetz (
WHG).
Dazu werden folgende Maßnahmen gezählt:
Entnehmen und Ableiten von
Wasser aus oberirdischen Gewässern,
Aufstauen und Absenken solcher
Gewässer,
Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, wenn dies den Zustand oder
Abfluss des Gewässers verändert,
Einbringen und
Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer einschließlich Küstengewässer,
Einleiten von Stoffen in das
Grundwasser,
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten, Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser.
Weiterhin sind alle Maßnahmen, die erhebliche schädliche Auswirkungen auf die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers haben können, Benutzungen im Sinne des WHG.