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Mindestanforderungen an das
Einleiten von
Abwasser
Das vierte Änderungsgesetz zum
Wasserhaushaltsgesetz, das am 1976-10-01 in
Kraft trat (letzte Novellierung am 23. 9. 86), schreibt in ? 7a zur Verbesserung der
Gewässergüte vor, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser - unabhängig von der Gewässergüte der einzelnen
Gewässer - erlässt. Durch die inzwischen erlassenen Verwaltungsvorschriften wurde ein
System bundeseinheitlicher
Vorschriften über das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer geschaffen. Diese Vorschriften sind von jedem Einleiter mindestens einzuhalten. Die Festlegung der Mindestanforderungen basiert auf den allgemein anerkannten Regeln der
Technik. Für
Abwässer, die gefährliche Stoffe enthalten, ist der
Stand der Technik maßgebend. Die Bundesländer haben das Recht und zum Teil die Pflicht, die Mindestanforderungen zu verschärfen, sofern die Situation des Gewässers dies erfordert. Das Bundeskabinett hat bisher 52 (Stand 4. 5. 92) Verwaltungsvorschriften bzw. Anhänge zur allgemeinen Abwasser-Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen beschlossen. Damit wurden für den größten Teil der Abwassereinleitungen in der Bundesrepublik
Deutschland Mindestanforderungen in Verwaltungsvorschriften festgelegt.