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Nach dem am 1975-09-01 in
Kraft getretenen
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) (BGBI I S. 2255), das durch das
Gesetz vom 1986-12-19 (BGBl I S. 2615) erstmals geändert wurde und nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung von 1987-03-05 (BGBI I, S. 875) vorliegt, können durch Rechtsverordnungen bestimmte Anforderungen an die in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffe gestellt werden. Ferner können gewässerschädigende Stoffe verboten oder beschränkt werden. Rahmenrezepturen nebst Änderungen sowie Angaben zur
Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln müssen dem Umweltbundesamt mitgeteilt werden. Schließlich ist der
Verbraucher von den Produzenten über gewässerschonende Verwendung der
Mittel aufzuklären (z. B. durch Beschriftung der
Verpackung, Angabe von Dosierungsempfehlungen und Angaben zur Ergiebigkeit).