Inverkehrbringen ist die "Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte".

Nicht betroffen ist ein reiner Transitverkehr durch Deutschland. (§3 Nr.9 ChemG)

Inverkehrbringer ist demnach der Hersteller, Importeur oder Händler eines Produktes.


Andere Definition:
Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe von Produkten.


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