- Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan : Auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 36) geben Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne für Flussgebiete oder Wirtschaftsräume die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen im Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung an. Ein Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muss in Wasserbilanzen das Wasserdargebot und seinen nutzbaren Teil nachweisen, den jetzigen und den voraussichtlich künftigen Wasserbedarf angeben, den Hochwasserschutz behandeln und die Reinhaltung der Gewässer berücksichtigen.

Related Articles

Ähnliche Artikel

Reinhaltung ■■■■
Reinhaltung bezieht sich auf Maßnahmen und Praktiken, die darauf abzielen, die Umwelt frei von Verunreinigungen . . . Weiterlesen
Reinhalteordnung ■■■■
Die Reinhalteordnung (§ 27 Wasser haushaltsgesetzWHG-) gehört zu den Planungsinstrumentarien des WHG. . . . Weiterlesen
Wasserhaushaltsgesetz ■■■■
Das Wasserhaushaltsgesetz ist ein Rahmengesetz des Bundes zur Ordnung des Wasserhaushaltes mit grundlegenden . . . Weiterlesen
Fluss auf bremen-huchting.de■■■
Fluss ist ein natürliches Gewässer, das in Bremen eine bedeutende Rolle spielt, insbesondere durch . . . Weiterlesen
Landschaftsschutz ■■■
Eine der wichtigsten Aufgaben des Naturschutzes ist der Landschaftsschutz, um Menschen, Tieren und Pflanzen . . . Weiterlesen
LAWA ■■■
Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)wurde 1956 als Zusammenschluss der für die Wasserwirtschaft . . . Weiterlesen
Ruhr ■■■
Die bakterielle Ruhr wird durch Stäbchenbakterien Shigellen verursacht und geht mit Übelkeit und wässrigem . . . Weiterlesen
Abwasserbehandlung ■■■
Unter Abwasserbehandlung versteht man alle Techniken, die das Ziel der schadlosen Ableitung, Reinigung, . . . Weiterlesen
Abfallvermeidung ■■■
Die Abfallvermeidung ist ein zentrales Ziel der deutschen Umweltpolitik. Abfallvermeidung wird erreicht . . . Weiterlesen
Indigo ■■■
Indigo ist ein aus den Blättern des Indigostrauchs gewonnener Farbstoff, der bis zur Jahrhundertwende . . . Weiterlesen