Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass "die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind" (§ 1 (1) Bundesnaturschutzgesetz).
Die Zuständigkeit für Naturschutzfragen liegt bei den Bundesländern. Aufgrund entsprechender Naturschutzgesetze können sie Naturschutzgebiete, Nationalparks, Naturdenkmäler, Landschaftsschutzgebiete und Naturparks sowie schützenswerte Bestandteile der Natur durch Verordnung sichern. Durch Naturschutzgesetze werden u. a. auch zahlreiche heimische Pflanzen- und Tierarten geschützt. Vollzogen wird der Naturschutz durch die Naturschutzbehörden, z.B. die Landratsamt und die kreisfreien Städte, die Bezirksregierungen und das Umweltministerium. Die Einhaltung der Naturschutzbestimmungen kann von der Naturschutzwacht kontrolliert werden. Auch die Naturschutzverbände (Deutscher Naturschutzring, Bund Naturschutz, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald) setzen sich für den Schutz der Natur ein.
Weitere Definition:
Grundlage des Naturschutzes in der BRD bildet das Bundesnaturschutzgesetz mit den entsprechenden Landesgesetzen. Zum Schutz der Natur können auf dieser Basis Naturschutz-, Landschaftsschutzgebiete, Flächennaturdenkmale usw. ausgewiesen werden.