EMAS-VO:

1. Für jeden an dem System der Gemeinschaft beteiligten Standort wird nach der ersten Umweltprüfung und nach jeder folgenden Betriebsprüfung oder nach jedem Betriebsprüfungszyklus eine Umwelterklärung erstellt.

2. Die Umwelterklärung wird für die Öffentlichkeit verfasst und in knapper, verständlicher Form geschrieben. Technische Unterlagen können beigefügt werden.

3. Die Umwelterklärung umfasst insbesondere:

a) eine Beschreibung der Tätigkeiten des Unternehmens am betreffenden Standort;

b) eine Beurteilung aller wichtigen Umweltfragen im Zusammenhang mit den betreffenden Tätigkeiten;

c) eine Zusammenfassung der Zahlenangaben über Schadstoffemissionen, Ablaufaufkommen, Rohstoff-, Energie- und Wasserverbrauch und gegebenenfalls über Lärm und andere bedeutsame umweltrelevante Aspekte, soweit angemessen;

d) sonstige Faktoren, die den betrieblichen Umweltschutz betreffen;

e) eine Darstellung der Umweltpolitik, des Umweltprogramms und des Umweltmanagementsystems des Unternehmens für den betreffenden Standort;

f) den Termin für die Vorlage der nächsten Umwelterklärung;

g) den Namen des zugelassenen Umweltgutachters.
Weitere Definition:
Die Umwelterklärung wird für die Öffentlichkeit verfasst und in knapper, verständlicher Form geschrieben und enthält eine Beurteilung aller wichtigen Umweltfragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit am beschriebenen Standort.

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