English: Environmental protection / Deutsch: Umweltschutz / Español: Protección del medio ambiente / Português: Proteção do meio ambiente / Français: Protection de l'environnement / Italiano: Protezione dell'ambiente

Unter Umweltschutz versteht man alle Ziele und Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen.


Weitere Definition:

Der Umweltschutz (siehe nun auch die Staatszielbestimmung Art. 20a GG) hat sich in Deutschland zunehmend zu einer selbständigen Rechtsmaterie entwickelt. Die allgemeinen Grundsätze und Prinzipien werden etwa aus dem Entwurf eines Allgemeinen Teils für ein Umweltgesetzbuch deutlich (Kloepfer u.a. Berichte 7/90 des Umweltbundesamtes, 1991). Als Sachgebiete für die Arbeiten zu einem Besonderen Teil des U-Rechts werden genannt: Immissionsschutz, Kernenergie und Strahlenschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Gewässerschutz und Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Abfallentsorgung. Der Bund verfügt nicht über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für diese Materien. Von den in der Regelungszuständigkeit des Bundes stehenden Teilbereichen sind besonders wichtig die Ermächtigungen von Art. 74 Nr. 24 GG aber auch von Art. 74 Nr. 11 GG Abfallvermeidung im Bereich der Wirtschaft, ferner Art. 74 Nr. 11a Atom- und Strahlenschutz. Auch in weiten Bereichen des Anfalls von Schadstoffen sowie der Verhütung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen. Lediglich Rahmenkompetenz für Natur- und Landschaftsschutz und Wasserhaushalt Art. 75 Nr. 3 und 4 GG.

Unterscheiden kann man

Nach Art. 131t EWGV sind für den Bereich des Umweltschutz die Inländerdiskriminierung und die Abweichung zugunsten strengerer nationaler Standards ausdrücklich erlaubt. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist gering, weil das EG-Umweltrecht einen wesentlich engeren Begriff von Umweltschutz verwendet als das nationale deutsche. Im Verständnis des EG-Rechts sind z.B. Immissionsschutz, Gefahrstoffe, Chemikalienrecht, Gentechnikrecht, Wassergüte keine Umweltmaterien i.S. von Art. 130r EGV. Die Zuordnung von Einzelregelungen des Sekundärrechts zum Bereich des Umweltschutz in Abgrenzung zu Vorschriften über Binnenmarkt und Handelshemmnisse ist aus den in der Präambel der EG-VOen herangezogenen Ermächtigungsgrundlagen zu entnehmen. Zur Haftung für Anlagen mit Umwelteinwirkungen Umwelthaftung. Zur Finanzierung aus EG-Mitteln vgl. LIFE Finanzierungsinstrument für die Umwelt AVO vom 1996-07-20 ABl. L 181/1.

Artikel mit 'Umweltschutz' im Titel

  • Umweltschutzgesetz: Umweltschutzgesetz bezieht sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, die entwickelt wurden, um die Umwelt vor Schäden zu schützen, indem sie Regeln und Vorschriften für die Bewahrung der natürlichen Ressourcen und die Reduzierung . . .

Weblinks

Zusammenfassung

Umweltschutz bezeichnet alle Maßnahmen zum Schutz der natürlichen Umwelt vor schädlichen Einflüssen oder Verschmutzungen. Dazu gehören die Erhaltung der Artenvielfalt, die Reduzierung von CO2-Emissionen und der Schutz von Gewässern. Umweltschutz ist wichtig, um die Ressourcen der Erde langfristig zu erhalten und den ökologischen Fußabdruck zu verringern. Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, an der sich jeder Einzelne beteiligen kann.

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