Durch industrielle und gewerbliche Anlagen dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (Schutzgrundsatz). Diese Schutzpflicht steht in der Tradition des deutschen Gewerbepolizeirechts und zielt ausschließlich auf Gefahrenabwehr. Diese ist gemäß ihrer Herkunft zeitlich und örtlich begrenzt, so dass die Schutzpflicht die von der konkreten Anlage hervorgerufenen Veränderungen der Immissionssituation im konkreten Einwirkungsgebiet im Auge hat und nur auf die hierdurch bewirkte Gefahr zielt.

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