Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen ihrer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind.

Nach §7a WHG Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin, Asbest, Cadmium, Chlor. DDT, 1,2 Dichlorethan, Hexachlorbutadien, Hexachlorcyclohexan, Pentachlorphenol, Quecksilber, Tetrachlormethan, Trichlorbenzol, Trichlorethen, Chloroform und 707 andere Substanzen sogenannte wassergefährdende Stoffe.

Fußbodenreiniger enthalten Tenside, Seifen oder andere reinigungsaktive Stoffe, z.B. organische Lösungsmittel, manchmal auch pflegende Wachse und Polymere.


Weitere Definition:
Gefährliche Stoffe

Der Begriff des "Gefährlichen Stoffes" wird im Chemikaliengesetz definiert und umfasst alle Stoffe, die

  • explosionsgefährlich ätzend
  • brandfördernd reizend
  • hochentzündlich sensibilisierend
  • leichtentzündlich krebserzeugend
  • entzündlich fruchtschädigend
  • sehr giftig erbgutverändernd
  • giftig chronisch schädigend
  • mindergiftig umweltgefährdend

sind.
Ebenfalls als Gefahrstoff erfasst sind Zubereitungen und Erzeugnisse mit den oben genannten Eigenschaften.

"Gefährliche Stoffe" im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind demnach nicht identisch mit den "Gefahrstoffen" der Gefahrgutverordnung. Die Gefahrgutverordnung definiert Gefahrstoffe als "Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und andere Sachen ausgehen können" (§2 Abs.1 GefahrgutG). Für kleinere und große Transportmengen ergeben sich daraus Sonderregelungen. Große Einzelmengen an Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung nicht kennzeichnungspflichtig sind (also nicht gefährlich sind) sind im Straßenverkehr durchaus als Gefahrgut zu deklarieren.


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