Im rechtlichen Sinne ist ein Gefahrenverdacht gegeben, wenn das Vorliegen bestimmter Tatsachen den Schluss auf eine mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässt. Er berechtigt die zuständige Behörde insbesondere zur weiteren Sachverhaltsermittlung und, soweit verhältnismäßig und erforderlich, auch zu einer (vorläufigen) Unterbrechung eines Geschehensablaufs.

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