Die Feststellungen des Sozialversicherungsträgers, ob ein Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Träger der Unfallversicherung die Leistungen zu gewähren sind, sind für das Arbeitsgericht bindend, wenn ein Arbeitgeber oder ein Betriebsangehöriger wegen eines Arbeitsunfalls in Anspruch genommen wird ( § 108 SGB VII ).

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch bei einem Arbeitsunfall vom Arbeitgeber zu leisten. Die gesetzliche Unfallversicherung, durch die zwar die Haftung des Arbeitgebers wegen eines durch einen Arbeitsunfall herbeigeführten Personenschadens nach §§ 104 ff. SGB VII eingeschränkt ist, schränkt nicht die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ein. Das Krankengeld, das Unfallverletzte grundsätzlich zu beanspruchen haben, ruht, solange der Verletzte Entgeltfortzahlung erhält (§ 49 Nr. 1 SGB V).

Der Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII besteht auch, wenn der Arbeitgeber eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Hat er aber eine zusätzliche Unfallversicherung ohne schriftliche Einwilligung des versicherten Arbeitnehmers abgeschlossen, so ist er dem Arbeitnehmer zur Herausgabe der Versicherungssumme verpflichtet (BAG, Urteil v. 18.2.1971, 5 AZR 318/70).

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