Der Einführer ist eine natürliche (z.B. Einzelkaufmann) oder juristische (z.B. GmbH) Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung (z.B. e.V.), die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes bringt. Kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt und dabei den Stoff weder verarbeitet noch bearbeitet (§3 Nr.8 ChemG).

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