Das Umwelt-Lexikon
Lexikon A - Ä
Die Abwasseraufbereitung ist ein entscheidender Prozess, der in der Umwelttechnik eingesetzt wird, um Abwasser von Verunreinigungen zu reinigen, bevor es in die Umwelt zurückgeleitet oder wiederverwendet wird. Dieser Artikel wird die Bedeutung der Abwasseraufbereitung im Umweltkontext erläutern, verschiedene Beispiele für Abwasseraufbereitungsverfahren, damit verbundene Risiken und Einsatzgebiete sowie historische Entwicklungen und gesetzliche Grundlagen behandeln.
English: Sewage treatment / Español: Tratamiento de aguas residuales / Português: Tratamento de águas residuais / Français: Épuration des eaux / Italiano: Trattamento delle acque reflue
Eine Abwasseraufbereitungsanlage, in der Schweiz auch ARA (Abwasserreinigungsanlage) genannt, dient der Reinigung von Abwasser, das von der Kanalisation gesammelt und zu ihr transportiert wurde.
English: Wastewater treatment / Español: Tratamiento de aguas residuales / Português: Tratamento de águas residuais / Français: Traitement des eaux usées / Italiano: Trattamento delle acque reflue
Unter Abwasserbehandlung versteht man alle Techniken, die das Ziel der schadlosen Ableitung, Reinigung, Verwertung, Rückgewinnung von wiederverwendbaren Wertstoffen und Senkung des Abwasseranfalls haben.
English: Wastewater treatment plant / Español: Planta de tratamiento de aguas residuales / Português: Estação de tratamento de esgoto / Français: Station d'épuration / Italiano: Impianto di depurazione delle acque reflue
Unter Abwasserbeseitigungsanlagen versteht man alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, insbesondere zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie zum Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.Die Einleitung von Abwasser (Abwassereinleitung) in oberirdische Gewässer stellt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einen Benutzungstatbestand dar und ist gemäß § 2 in Verbindung mit § 7 WHG erlaubnispflichtig. Durch die 4. Novelle zum WHG ist in dieses Gesetz der § 7a - eine für die Praxis grundlegende Bestimmung - eingefügt worden,