Pflanzenschutzmittel sind dazu bestimmt, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wie z.B. Früchte und Samen vor Schadorganismen (Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) zu schützen oder die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (Wachstumsregler) ohne ihrer Ernährung zu dienen.
Als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes gelten auch Stoffe, die dazu bestimmt sind, Flächen von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten.
Die Prüfung, Zulassung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln werden durch das Pflanzenschutzmittelgesetz geregelt. Im Zuge des Zulassungsverfahrens befindet das Bundesgesundheitsamt über die mögliche Gefährdung von Mensch und Tier und das Umweltbundesamt über die mögliche Belastung des Wassers und der Luft durch das Pflanzenschutzmittel bzw. dessen Abfälle. Die Biologische Bundesanstalt erteilt im Einvernehmen mit diesen beiden Behörden die Zulassung, wenn bei sachgerechter Anwendung keine Schäden für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser und den Naturhaushalt zu erwarten sind.
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht ins Grund- und Trinkwasser gelangen. Seit 1989 gelten für Trinkwasser der Grenzwert von 0,1 µg/l pro Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff bzw. von 0,5 µg/l als Summe der Pflanzenschutzmittel
Weitere Definition:
Pflanzenschutzmittel sind chemisch hergestellte Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor schädlichen Organismen bzw. sonstigen Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zu schützen oder aber auch das Keimen bzw. Wachstum zu regeln. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht ins Grund- und Trinkwasser gelangen, da sie Giftstoffe, wie z. B. chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten können
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