Das Genehmigungsverfahren gemäß BImSchG (Bundes­Immissionsschutzgesetz) regelt die Vergabe der erforderlichen Betriebs­genehmigungen.

Umweltbelastende Industrieanlagen und Gewerbebetriebe benötigen
eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutz­gesetz.


Das Genehmigungs­verfahren soll sicherstellen, dass

  • die Nachbarschaft und die Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren geschützt wird,
  • die notwendige Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen getroffen wird,
  • Abfälle vermieden oder verwertet und - soweit nicht vermeidbar oder verwertbar - ordnungsgemäß beseitigt werden
  • Energie sparsam und effizient verwendet wird.

Im Genehmigungsverfahren wird außerdem geprüft, ob andere

öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Naturschutzrecht, Wasserrecht, Bauordnungsrecht) gewahrt und die erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz getroffen sind.
Eine Genehmigung gemäß BImSchG schließt zahlreiche andere behördliche Entscheidungen ein (Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG).
Die behördlichen Verfahren, z.B.

  • Baugenehmigungen,
  • Erlaubnisse für überwachungsbedürftige Anlagen nach dem Gerätesicherheitsgesetz,
  • Eignungsfeststellungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe

werden gebündelt.

Statt mehrerer Genehmigungen in selbständigen Verfahren wird nur eine einzige Genehmigung in einem Verfahren erteilt. Daraus ergeben sich für den Antragsteller erhebliche Verfahrens­vereinfachungen und Zeitersparnisse.
Je nach Art der Anlage ist entweder

  • ein förmliches Verfahren oder
  • ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen.

Die Art des Genehmigungsverfahrens richtet sich danach, in welcher Spalte des Anhangs der 4. BImSchV die geplante Anlage aufgeführt ist.
Mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutz­gesetzes und der 4. BImSchV vom 2001-07-27 sind die Leistungsgrenzen der Anlagen für die Genehmigungs­bedürftigkeit geändert worden.
Durch die Einführung der neuen Abfallverzeichnis-Verordnung vom 2001-12-10 sind viele Abfälle hinsichtlich ihrer Gefährdung hochgestuft worden.
Die gesetzlichen Änderungen haben dazu geführt, dass jetzt auch viele Anlagen/Unternehmen genehmigungspflichtig sind, die vor der Novellierung des Gesetzes keine Genehmigung nach BImSchG benötigt haben.
Die bei der Behörde einzureichenden Antragsunterlagen müssen bezüglich Inhalt und Aufbau bestimmten Vorgaben genügen.
Die Zusammenstellung und Strukturierung der Unterlagen kann mit einigem Aufwand verbunden sein.


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