Der Planvorbehalt ist ein Begriff aus dem § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
Die Privilegierung der Wind- und Wasserenergie ist durch den Gesetzgeber mit einer Erweiterung der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB verbunden worden, die auch privilegierteren Vorhaben entgegen stehen können.
Die Regelung zielt darauf ab, durch positive Standortzuweisungen privilegierter Nutzungen an einer oder mehreren Stellen im Plangebiet den übrigen Planungsraum von den durch den Gesetzgeber privilegierten Anlagen freizuhalten, und zwar für den Bereich der Gemeinde oder der Regionalplanung.
Die Neuregelung sieht vor, dass auch durch die Regionalplanung der Weg zu einer positiven Konzentration privilegierter Nutzung mit der Folge einer entsprechenden "Negativwirkung" für sonstige Standorte eröffnet ist. Solche Ausweisungen für Windenergieanlagen als Ziel der Raumordnung und Landesplanung an anderer Stelle stehen als öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben i. d. R. entgegen. Die Regionalplanung, aber auch ein gemeinsamer Flächennutzungsplan mehrerer Gemeinden nach § 204 BauGB, können auch das Gebiet einer gesamten Gemeinde von jeglicher Windenergienutzung freihalten, vorausgesetzt, es liegen besondere Gründe vor, die das Gebiet besonders schutzwürdig erscheinen lassen. Für die Regionalplanung ist weiterhin zu beachten, dass sich ihre Aussagen auf raumbedeutsame Windenergieanlagen beschränken.
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