Nach dem am 1975-09-01 in Kraft getretenen Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) (BGBI I S. 2255), das durch das Gesetz vom 1986-12-19 (BGBl I S. 2615) erstmals geändert wurde und nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung von 1987-03-05 (BGBI I, S. 875) vorliegt, können durch Rechtsverordnungen bestimmte Anforderungen an die in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffe gestellt werden. Ferner können gewässerschädigende Stoffe verboten oder beschränkt werden. Rahmenrezepturen nebst Änderungen sowie Angaben zur Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln müssen dem Umweltbundesamt mitgeteilt werden. Schließlich ist der Verbraucher von den Produzenten über gewässerschonende Verwendung der Mittel aufzuklären (z. B. durch Beschriftung der Verpackung, Angabe von Dosierungsempfehlungen und Angaben zur Ergiebigkeit).