Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist seit 1996-10 in Kraft und strebt eine grundlegende Umgestaltung der gesamten Abfallwirtschaft an. Einbezogen wurde u.a. die Übernahme des EG-Abfallbegriffs. So unterscheidet das neue KrW-/AbfG nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung (jene, die nicht verwertet werden). Nach der Gesetzesdefinition sind Abfälle "alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss". Ein Gesetzesanhang erläutert, welche "beweglichen Sachen" unter diese Definition fallen. Zentral ist der Gedanke der sogenannten Produktverantwortung. Das bedeutet, dass Produkte soweit wie möglich so zu gestalten sind, dass sowohl bei ihrer Herstellung als auch bei ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und nach ihrem Gebrauch eine möglichst umweltverträgliche Entsorgung gewährleistet ist. Entscheidend ist ferner die Zielhierarchie des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Abfälle sind danach vorrangig zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. Sie sind in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen. Erst wenn all diese Möglichkeiten ausscheiden, sind die Abfälle umweltverträglich zu beseitigen. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wird außerdem von einem umfangreichen gesetzlichen Regelwerk begleitet. Darin wird u.a. die Überwachung der Entsorgungsfachbetriebe
Andere Definition:
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) trat im 1996-10 in Kraft. Es begründet eine Umgestaltung der gesamten Abfallwirtschaft. Zentral ist der Gedanke der Produkt­verantwortung. Es unterscheidet Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung. Erst wenn nachgewiesen ist, dass Abfälle nicht verwertet werden können, ist die Beseitigung auf Deponien möglich.

Andere Schreibweisen: Kreislaufwirtschaftsgesetz