Unter Abwasserbeseitigungsanlagen versteht man alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, insbesondere zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie zum Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Abwasserbeseitigungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser (§§ 4 und 5 WHG) nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Hierzu zählen insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbeseitigungsanlagen. Entsprechen vorhandene Anlagen nicht diesen Vorschriften, so haben die Länder sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden (§ 18b Abs. 2 in Verbindung mit § 7a Abs. 2 WHG).

Siehe auch:
"Abwasserbeseitigungsanlagen" findet sich im UNSPSC Code "47101539"
  Schlamm- oder Abwasserbeseitigungsanlagen