English: Water Resources Management Law / Español: Ley de Gestión de Recursos Hídricos / Português: Lei de Gestão de Recursos Hídricos / Français: Loi sur la Gestion des Ressources en Eau / Italiano: Legge sulla Gestione delle Risorse Idriche

Das Wasserhaushaltsgesetz ist ein Rahmengesetz des Bundes zur Ordnung des Wasserhaushaltes mit grundlegenden Bestimmungen über wasser­­wirtschaftliche Maßnahmen. Das WHG bezieht sich sowohl auf oberirdische Gewässer (Flüsse, Seen u. a.) wie auch auf Küstengewässer und das Grundwasser. Nach dem Gesetz bedarf jede Gewässernutzung (z.B. das Entnehmen von Wasser, das Einbringen und Einleiten von Stoffen) einer entsprechenden Bewilligung oder Erlaubnis, wobei allerdings einige die Gewässer nicht beeinträchtigende Benutzungen genehmigungsfrei sind.
Weitere Definition:
Wasserhaushalts­gesetz (WHG)
Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - vom 1957-07-27 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1986-09-23 (BGBl I S. 1529, ber. S. 1654), zuletzt geändert durch Gesetz von 1992-08-26 (BGBI I S. 1564), trifft als Rahmengesetz des Bundes (Artikel 75 Nr. 4 GG) grundlegende Bestimmungen über wasser­wirtschaftliche Maßnahmen (Wassermengen- und Wassergüte­wirtschaft).
Der sachliche Geltungsbereich des WHG erstreckt sich auf oberirdische Gewässer (Flüsse, Seen usw.), auf Küstengewässer und auf das Grundwasser (§ 1).
Die zentrale Aussage des WHG enthält § 1a Abs. 1. Danach sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.
Wichtigstes ordnungsrechtliches Instrumentarium des WHG ist die Erlaubnis- und Bewilligungspflicht (§ 2) für Gewässer­benutzungen (§ 3). Benutzungen im Sinne des WHG sind unter anderem das Entnehmen von Wasser sowie das Einbringen und Einleiten von Stoffen, insbesondere auch von Abwasser (§ 7a, siehe Abwassereinleitung, Mindestanforderungen). Im Interesse eines wirksamen Gewässerschutzes ist den Wasserbehörden ein Bewirtschaftungs­ermessen eingeräumt; im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8). Vielmehr sind diese zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der allgemeinen Wasserversorgung, zu erwarten ist (§ 6). Verschiedene nicht beeinträchtigende Gewässerbenutzungen sind erlaubnisfrei (§§ 17a, 23ff., 32a, 33). Besonderheiten gelten für alte Rechte und alte Befugnisse (§§ 15ff.). Für Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§§19a - 19f.) sowie für Anlagen zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen (§§ 19g - 19 l) sind im WHG besondere Regelungen getroffen worden. Auch schreibt das WHG, ähnlich wie das Bundes­immissionsschutz­gesetz und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, für Betriebe, die bestimmte Mengen Abwasser einleiten dürfen, die Bestellung eines Betriebsbeauftragten Gewässerschutz vor (§§ 21a - 21g). Als weiteres wichtiges wasserwirtschaftliches Instrument sieht das WHG die Möglichkeit der Festlegung von Wasserschutzgebieten (§ 19) vor.
Das WHG kennt darüber hinaus eine Reihe aufeinander abgestimmter Planungs­instrumente, nämlich die Reinhalteordnungen (§ 27), die wasser­wirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 36) sowie die Bewirtschaftungspläne (§ 36b). Wird die Beschaffenheit des Wassers (nachteilig) verändert, so besteht gemäß § 22 eine relativ strenge Haftung. Die Bestimmungen des WHG werden durch die Wassergesetze der Länder konkretisiert und ergänzt.
Weitere Definition:
Das Wasserhaushalts­gesetz enthält Bestimmungen zur Ordnung des Wasser­haushaltes und über wasser­wirtschaftliche Maßnahmen. Es wird durch Landesgesetze untersetzt. Jede Gewässernutzung mit Beeinträchtigung des Gewässers bedarf einer entsprechenden Erlaubnis.
Weitere Definition:
Das "Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts" ist das Rahmengesetz des Bundes für die Wasserwirtschaft und wird durch die von den Bundesländern erlassenen Landes-Wassergesetze konkretisiert
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